1. Die Preise, die von MONE Consulting GmbH angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Die Bezahlung der Leistungen von MONE Consulting GmbH erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von MONE Consulting GmbH ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von MONE Consulting GmbH ist anders lautend.
3. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält MONE Consulting GmbH es sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
4. Ist der Kunde im Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der MONE Consulting GmbH in Verzug, ist die MONE Consulting GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die MONE Consulting GmbH wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
5. Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde MONE Consulting GmbH nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses kann bei MONE Consulting GmbH angefordert werden. Unterlässt der Kunde pflichtwidrig die Erteilung des entsprechenden Mandats, hat der Kunde MONE Consulting GmbH von etwaigen Inanspruchnahmen Dritter (z.B. Banken) freizustellen. Eine MONE Consulting GmbH erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
6. MONE Consulting GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
7. Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an MONE Consulting GmbH zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.